Niederlassungserlaubnis hängt von Integration ab

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1. Mai 2014
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Niederlassungserlaubnis hängt von Integration ab

Einen umfassenden Integrationsanreiz setzt die Bundesregierung mit Blick auf die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Diese bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat.

Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge, die längere Zeit in Deutschland bleiben, gibt es eine Neuregelung. Eine Niederlassungserlaubnis, das unbefristete Aufenthaltsrecht, wird Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen künftig grundsätzlich erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vorausgesetzt, sie erfüllen zudem bestimmte Integrationsleistungen.

Bei herausragender Integration wird es möglich sein, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese Möglichkeit schafft einen besonderen Anreiz zur Integration. Herausragend integriert ist etwa, wer die deutsche Sprache beherrscht und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbständig erarbeitet.

Der Verein „Willkommen im südlichen Emsland – Integrationslotsen e. V.“ wurde im März 2016 in Lingen gegründet. Zweck des Vereins ist es, Zuwanderer bei der Integration zu begleiten und zu unterstützen.

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